Liebe Gäste,
der Urlaub in Deutschland ist auch 2022 sicher.
Damit dieser auch erholsam und entspannend wird, bitten wir um Rücksichtnahme und Einhaltung der Verhaltensregeln im Urlaub wie auch zu Hause.
Es ist uns ein großes Anliegen, dass Sie Ihren Urlaub gesund und munter verbringen können.
Aktuell: Coronaschutzverordnung
Welche Kontaktbeschränkungen gelten?
Private Zusammenkünfte können unabhängig vom Impfstatus der Beteiligten wieder ohne zahlenmäßige Begrenzung stattfinden.
Welche Regeln gelten im Einzelhandel?
Für Ladengeschäfte und Märkte gelten keine Zugangsbeschränkungen mehr. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet.
Ladeninhaber können das Tragen einer Maske zur Bedingung für den Zutritt zum Geschäft machen.
Gilt weiterhin eine Maskenpflicht?
Bestehen bleiben Maskenpflichten in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Arztpraxen, Krankenhäuser, Pflegeheime etc.), um ältere und vorerkrankte Menschen besonders zu schützen. Auch in staatlichen Einrichtungen zur gemeinsamen Unterbringung vieler Menschen (Asyl- und Flüchtlingsunterkünfte, Gemeinschaftsunterkünfte für Wohnungslose, Justizeinrichtungen) bleibt die Maskenpflicht in Innenräumen bestehen. Bestehen bleibt die Maskenpflicht auch im Öffentlichen Personennahverkehr.
Was bedeutet die 3G-Regel?
Vollständig Geimpften und Genesenen stehen die Einrichtungen und Angebote, die der 3G-Regel unterfallen, offen. Alle anderen Personen müssen nachweislich negativ getestet sein. Anerkannt werden PCR-Tests, die nicht älter sind als 48 Stunden, und Schnelltests, die nicht älter sind als 24 Stunden.
Sind bei der Nutzung von 3G- und 2G+-Angeboten Testungen vor Ort möglich?
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht fachkundigen geschulten Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des fachkundigen oder geschulten Trainers/Übungsleiters.
Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen.
Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung. Das Angebot einer Vor-Ort-Testung ist nicht verpflichtend und muss durch den jeweiligen Betreiber nicht kostenfrei angeboten werden.
Was gilt für Menschen, die nicht geimpft werden können?
Für Personen, die über ein aktuelles ärztliches Attest verfügen, demzufolge sie aus gesundheitlichen Gründen nicht gegen Covid-19 geimpft werden können, werden wie immunisierte Personen behandelt, wenn sie über einen höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest oder einen von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Test verfügen.
Was gilt für Kinder und Jugendliche?
Für Kinder- und Jugendliche sind sämtliche Zugangsbeschränkungen im öffentliche Raum (ausgenommen von Schulen und Kindergärten usw.) entfallen. Für sie entfällt damit der Nachweis des Impf- oder Teststatus.
Wie werden die Regelungen überprüft und kontrolliert?
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber, wobei auch ein Abgleich mit einem amtlichen Ausweisdokument vorgenommen wird. Es besteht deshalb für die Nutzer, Kunden, Besucher usw., die ein der 3G oder 2G-plus-Regel unterliegendes Angebot in Anspruch nehmen wollen, die Pflicht zum Mitführen und Vorzeigen des jeweiligen Nachweises samt amtlichem Ausweispapier.
Personen, die den erforderlichen Impf-/Test-Nachweis und Identitätsnachweis nicht vorzeigen, sind von der Nutzung oder Ausübung auszuschließen.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Unterlassene Kontrollen werden mit Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln weiterhin?
Die bekannten und bewährten AHA-Verhaltensregeln werden weiterhin empfohlen: Abstand halten, Hygieneregeln beachten und im Alltag eine Maske tragen.
Und: Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr sind verpflichtet, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln umzusetzen.
Weitere Informationen sind in der Anlage „Hygiene- und Infektionsschutzregeln“ zur Corona-Schutzverordnung insbesondere für Betriebsinhaberinnen und -inhaber zusammengefasst. Sie steht auf der Übersichtsseite zu den rechtlichen Regelungen während der Corona-Pandemie
Haben Sie Fragen zur Coronaschutzverordnung?
Dann können Sie sich an die E-Mail-Adresse corona@nrw.de wenden.
Vermeiden Sie Menschen Ansammlungen, vermeiden Sie lange Aufenthalte in öffentlich zugänglichen Gebäuden, Geschäften usw.
Denken Sie stets an die gültige Abstandsregel und tragen Sie einen Mund-Nasen-Schutz, wenn Sie öffentlich zugängliche Gebäude betreten und dort verweilen.
Für Ihre Fragen und Wünsche erreichen Sie uns wie gewohnt per E-Mail oder Telefon.
Ihnen und Ihren Familien eine gute Zeit und bitte bleiben Sie gesund.
Feriennester Berger
Inh. Thomas Berger
Mail: feriennester.berger@t-online.de
Mobil: 01512/0269212 oder 0173/2945131
Telefon: 05261/72512